Bewährung – was ist das und wie kriege ich das?

Bewährung – was ist das?

Manch gerichtserfahrener Mandant kommt mit einem bescheidenen Anliegen in die Kanzlei. “Noch einmal eine Bewährung, bitte!” Wenn ein Freispruch nach Aktenlage eher unwahrscheinlich bis utopisch ist, kann das Erreichen einer Bewährungsstrafe ein großer Erfolg sein. Dies gilt umso mehr, wenn es sich bei dem Mandanten um einen sogenannten Bewährungsversager handelt, also um eine Person, die während laufender Bewährung erneut straffällig geworden ist. Geregelt ist die Strafaussetzung zur Bewährung in § 56 StGB.

Freiheitsstrafe vo mehr als zwei Jahren – keine Bewährung mehr

Das Wichtigste zuerst: Erfolgt eine Verurteilung zu mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe, so ist eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht mehr möglich. Daran führt kein Weg vorbei, auch wenn das manch ein Angeklagter nicht verstehen mag. Erstes Ziel der Strafverteidigung muss also sein, die magische Grenze von zwei Jahren zu unterschreiten. Noch besser wäre es, eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr zu erreichen. Die Strafaussetzung zur Bewährung ist nämlich bei der Verhängung einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr an geringere Voraussetzungen geknüpft als bei einer Strafe von mehr als einem Jahr. Bei der Verhängung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr braucht es neben der positiven Sozialprognose noch das Vorliegen besonderer Umstände bei der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten, § 56 Abs. 2 StGB.

Wichtig: Die günstige Sozialprognose

Voraussetzung für die Bewilligung einer Strafaussetzung zur Bewährung ist die begründete Erwartung, dass der Täter sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 Satz 1 StGB).

Bei dieser Prognose ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Es leuchtet ein, dass ein Strafrichter eher geneigt ist, einem Angeklagten mit einem Beruf, einem festen Wohnsitz, einer bestehenden Partnerschaft oder gar Kindern noch einmal “Bewährung zu geben” als einem Angeklagten, der als dies nicht vorweisen kann. Wer also weiß, dass bald eine Hauptverhandlung bevorsteht, sollte spätestens jetzt etwas tun. Der Strafverteidiger wird Ihnen sagen, was Sie von sich aus tun können und sollten. Leider redet man sich als Rechtsanwalt oft den Mund fusselig und es passiert – nichts. Einen Tag vor der Hauptverhandlung den Lebenswandel ändern wollen, ist meist zu spät.

Vorsicht beim “Turm der Bewährungen”

Bewährung?
Bewährung?

Wer es als Angeklagter schafft, immer wieder eine Bewährungsstrafe zu bekommen, dem droht bei der weiteren Begehung von Straftaten irgendwann schreckliches Ungemach – der Widerruf der Strafaussetzung zu Bewährung. Zwar erfolgt der Bewährungswiderruf nicht automatisch bei der Begehung neuer Straftaten, aber es ist recht wahrscheinlich. Manch Angeklagter hat den Überblick darüber verloren, wieviele offene Bewährungen es gibt. Plötzlich können dann drei Jahre Knast bevorstehen – ganz überraschend.

 

Übrigens sind viele Richter der Meinung, dass Angeklagte die Bewährungsstrafe gerne als “Freispruch dritter Klasse” ansehen und erteilen dem Veruteilten daher die Auflage, eine Geldbetrag an die Staatskasse oder an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen, vgl. § 56 b StGB.

6 Gedanken zu „Bewährung – was ist das und wie kriege ich das?

  1. Zum letzten Absatz:

    Da es meines Wissens noch keinen amtierenden Richter gegeben hat, der Vorschriften ins StGB geschrieben hat, scheint es sich eher um eine Meinung des Gesetzgebers zu handeln. Der Richter muss sich an Recht und Gesetz halten, alles andere ist Rechtsbeugung. Von Verfassungswidrigkeit kann man bei der Norm wohl noch nicht sprechen.

    Nennen Sie doch einfach Ross und Reiter beim Namen. Fakten tun jedem Blog ubd auch dem Mandantengespräch gut.

    1. Das kleine Wörtchen “kann” räumt hier dem Richter Ermessen ein. Kann man im Einzelfall also nicht einfach dem Gesetzgeber in die Schuhe schieben, wenn es gemacht wird.

      1. Der Gesetzgeber hat die Norm für bestimmte Situationen ins Leben gerufen. Anmerkungen hierzu lassen sich den Gesetzgebungsmaterialien entnehmen.

        Wenn der demokratisch durch das Volk legimierte Gesetzgeber derartige Rechtsfolgen für erforderlich hält, kann der Richter nicht einfach sein eigenes Recht produzieren und komplett von der Anwendung dieser Vorschrift absehen.

        Schön wäre es, wenn sich die Urheberin dieses Posts auch noch mal in die Debatte einschalten würde. Sie könnte dann auch dazu Stellung nehmen, ob sie für die Abschaffung des § 56 b StGB plädiert, damit sich die Richter mit der nutzlosen Abwägung “Bewährung mit Auflage oder keine Bewährung” nicht so schwer tun und die Angeklagten direkt ohne Bewährung in den Bau schicken.

        1. Lieber Pflichtverteidiger,

          ich habe keine Ahnung, warum Ihnen der Schuh drückt, aber er tut es offenbar sehr laut.

          Schön wäre es, wenn Sie die Axt im Walde zuhause lassen und sich an die eigene Nase fassen könnten. Niemand mag Pöbler.

  2. hallo habe eine frage ich habe Jahr eine Behinderung von 50 prozent ich werde oft ausgenutzt von leuten ich wurde damals auf handy betrug angestiftet und würde dann zu 2 jahren verurteilt auf Bewährung aber jetzt kam ein Ermittlungsverfahren nur wegen der selbe sache aber andere Firma und meine Bewährung wahr abgelaufen aber noch ohne erlass und mein Anwalt meinte ich konnte nochmal bewahrung bekommen aber wie läuft das dann ab wird die andre Bewährung verlängert und wie laufen das ab viele grüße pavan wenn ich Gericht alles zugeben und das ich schwach bin und das ich mich nett währen kann wurde das nochmal Bewährung geben weil ich mit normal gut gemacht habe mein Bewährung helfer wahr zufrieden

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