Pflichtverteidigung – nein Danke!

Im Jahr 2014 bin ich – soweit ich mich erinnere – kein einziges Mal ohne entsprechenden Antrag von mir als Pflichtverteidigerin beigeordnet worden. Sprich, es kam häufig vor, dass Mandanten mich gebeten haben, meine Beiordnung als notwendige Verteidigerin zu beantragen, aber kein Richter hat mich von sich aus beigeordnet.

Wenn man sich die “Bestandsaufnahme Pflichtverteidigung” des Kollegen Siebers und dort insbesondere die Kommentare ansieht, dann habe ich vermutlich etwas richtig gemacht.

Gestern musste ich beim Landgericht etwas warten und konnte beobachten, wie sich ein Kollege nach der Verhandlung dem Vorsitzenden als Pflichtverteidiger andiente. Er, der Richter, solle doch einmal an ihn denken. Besagter Kollege hat vorher vertraulich mit einem Zeugen geplaudert und verkündet, was man denn so als Verteidigungsstrategie geplant habe. Mir ist es eiskalt der Rücken runtergelaufen. Könnte natürlich ein total genialer Trick gewesen sein, aber das glaube ich nicht.

In acht Jahren habe ich noch keinen Richter oder keine Richterin gebeten, an mich zu denken. Zumindest nicht beruflich. Ich könnte das nicht, ohne vor Scham im Boden zu versinken. Inbesondere würde ich wohl nie eine schwierige Lebenssituation wie z.B. eine Krankheit oder finanzielle Probleme mit der Bitte um eine Beiordnung als Pflichtverteidiger verbinden. Dies passt meines Erachtens nicht zur Unabhängigkeit, die ich mir als Strafverteidiger bewahren sollte. Wenn ich dem Richter dankbar bin, weil er mir einen Gefallen getan hat, bin ich als Verteidiger möglicherweiser angenehmer im Umgang – zu Lasten meines Mandanten.

 © Gerhard Seybert - Fotolia
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Bezüglich der Thematik “Pflichtverteidigung” fällt mir keine gerechte und ideale Lösung ein. Wahrscheinlich gibt es auch keine.Die von der Rechtsanwaltskammer Hamburg herausgegebene Liste der Pflichtverteidiger scheint mir eher gut gemeint als gut zu sein.Dort finden sich gestandene, erfahrene und streitbare Strafverteidiger.

 

Daneben eben reine Zivilrechtler, die sich auf diese Liste haben setzen lassen.

Die Aufnahme der Sprachkenntnisse ist eine nette Idee, aber in einer Kapitalstrafsache sollte man wohl auch keinen Rechtsanwalt beiordnen, nur weil er zufällig Kisuaheli spricht. Ich spreche recht gut hessisch, eine Pflichtverteidigung habe ich deswegen noch nicht bekommen.

 

18 Gedanken zu „Pflichtverteidigung – nein Danke!

  1. Guten Tag
    und ich verfolge schon länger die Diskusion um die sogenannte Pflichtverteidigung.
    Glückwunsch an Frau Alexandra Braun, das Sie sich nicht verbiegt und anbiedert.
    Nach meinen Erfahrungen ist es so, dass sich schon Anwälte anbiedern um als Pflichtverteidiger sogenannte Aufträge direkt durch den Richter zu bekommen.
    Ganz besonderst schlimm scheint es in Thüringen bei Drogendelikten zu sein. Da werden anscheinend Verfahren im Vorfeld im Richterzimmer mit Staatsanwalt und Anwalt besprochen und der Anwalt legt dann seinem Mandanten diese Strategie als die für Ihn beste vor und wenn er diese nicht annimmt, könnte es ein paar Jahre mehr werden für Ihn. Die meisten sagen zu und das Verfahren ist in einem Verhandlungstag erledigt und der Anwalt sein Geld sicher. Auf zur nächsten Pflichtverteidigung.
    Auch geben Anwälte gern Ihrem inhaftierten (U-Haft) Mandanten mehrer Blanko Vollmachten mit der Bitte diese doch unter den Mithäftlingen zu verteilen und bei Erfolg wird diesem dann eine Erfolgsprämie auf sein Konto in der JVA eingezahlt, wobei 50 € der Standart ist.
    Alternativ besucht der Anwalt diesen mehrfach kurz hintereinander (was ja eh abgerechnet wird) und bringt bei Besuch den zulässigen Geldbetrag mit, der in Zigaretten ect. direkt umgesetzt wird.
    In diesem Sinne, die Pflicht ruft.

  2. Jeder Richter, der morgens noch in den Spiegel schauen möchte, wird sich hüten, Urteilsbegleiter beizuordnen.

    Das Problem scheint insgesamt doch gar kein so großes zu sein, denn die wirklich guten und engagierten Verteidiger kommen auch ohne Beiordnungen an Mandate. Insofern ist es teilweise schwer verständlich, in welche Richtung die Beschwerden, wie jüngst in dem von RA Siebers zitierten Aufsatz, eigentlich zielen sollen.

    Es kann ja nicht der Sinn der Sache sein, Angeklagte aufgrund eines reinen Quotendenkens von einem Zivilrechtler oder gerichtsbekannt völlig ahnungslosem Strafverteidiger in den Knast verteidigen zu lassen.

  3. Angesichts der von Frau Braun genannten Beispiele, bei der es ihr kalt den Rücken runtergelaufen ist, könnte man auch vorrangig die Frage stellen, ob nicht zunächst eine entsprechende Diskussion innerhalb der Anwaltschaft zu führen ist, anstatt über Bande zu spielen und den Schwarzen Peter den Richtern zuzuschieben.

      1. Ist zwar schon ein paar Wochen her, aber dennoch: Warum nicht mal einen Anwaltskollegen zur Brust nehmen und/oder ihn bei der RAK anschwärzen? Kommt gar nicht in Frage, weil eine Krähe der anderen kein Auge aushackt?

        Den Satz hört man sonst immer nur bei Richterschelte.

  4. Ich teile die Bedenken von Frau Kollegin Braun. Derartige Urteilsbegleiter sind eine Unsitte, aber leider nicht unüblich.
    Mir stellt sich da momentan aber eine ganz andere Frage: Ich habe den FA- Lehrgang Strafrecht absolviert und auch die 3 Klausuren bestanden, es hakt nur noch an den erforderlichen 40 HV- Tagen vor Schöffengericht oder Strafkammer. Nun sitze ich in einer norddeutschen Kleinstadt wo ca. 80 Prozent der Verfahren beim Strafrichter(m/w:-) ) landen. Da habe ich auch einmal höflich beim Gericht nachgefragt, ob man mich denn nicht in Schöffengerichtsverfahren mal beiordnen könne, ohne dass ich dann meine Verteidgungslinie verlassen würde. Ansonsten kann man ja nicht jedes Verfahren in die Berufung kloppen nur um die HV- Tage zu erreichen, oder?

    1. Und schon beißt sich die Katze in den Schwanz. Warum sollte ein Richter einen Verteidiger beiordnen, nur damit dieser seine Hauptverhandlungstage zusammenkriegt? Die Beiordnung erfolgt bekanntermaßen im Interesse des Beschuldigten und nicht des Verteidigers. Ihre Aussage, andernfalls aussichtslose Verfahren durch alle Instanzen zu kloppen, spricht ebenfalls Bände.

      Wundert mich, dass Frau Braun hier nicht energischer dazwischengeht. Das war mit den vorrangig erforderlichen Diskussionsprozessen innerhalb der Anwaltschaft gemeint.

      1. Sie haben es nicht verstanden- die Aussage mit der Berufung war doch eindeutig so zu verstehen, dass solch eine Verfahrensweise (Berufung nur um der HV Tage willen) für mich eben gerade NICHT in Betracht kommt.

  5. @kalinka
    es geht um die erforderlichen HV-Tage fur den Fachanwalt. Der Kollege ist also sicher kein Urteilsbegleiter. Dass es im Interesse des Angeklagten sein sollte, einen erfahrenen Verteidiger beizuordnen, mochten Sie nicht bestreiten, oder?

    1. Natürlich nicht. Dennoch steht das Zusammenkriegen der erforderlichen Tage für den Fachanwalt nicht in 140 StPO, oder?

      Langsam müsste doch allen ein Licht aufgehen, dass den Richtern permanent sachfremde Motive unterstellt werden, die Anwaltschaft selbst aber die Beiordnung mit sachfremden Motiven begründet haben möchte.

      Und ob jemand, der seine Fachanwaltsstunden abgesessen hat und offenbar noch nicht über ausreichend forensische Erfahrung verfügt, zwingend qualifizierter ist als ein erfahrener Verteidiger ohne FA-Titel, wage ich stark zu bezweifeln.

      1. Die “mangelnde forensische Erfahrung” besteht hier aus zahlreichen Verfahren nebst HV vor dem Strafrichter, wo locker eine HV- Anzahl von über 100 innerhalb der 3 Jahresfrist der FAO erreicht wird. Im Übrigen sind auch diese zum Teil langwierig und umfangreich, z.B. Verfahren wg. §176 StGB oder wechselseitige KV- Sachen. Die Gleichung Verfahren vor dem Strafrichter= super einfach und locker zu bearbeiten passt nicht.
        Nach Ihrer Argumentation kann man dann in gewissen Gebieten der Republik keinen FA- Titel erwerben, da schlicht und ergreifend der Alltag (bei uns) vor dem Strafrichter stattfindet. Niemand fordert eine Beiordnung in den Fällen vor dem Shcöffengericht, es soll ja nur mal an den Kollegen gedacht werden, der den Titel gerne erwerben möchte. Warum soll es immer Kollege X machen, der gefühlt jedes dritte Pflichtverteidigermandat erhält und gar keine Ambitionen auf einen FA- Titel hat? Leuchtet mir nicht ein…

        1. Ich sehe das Problem nicht bei der Erlangung von HV-Tagen am Schöffen- oder Landgericht.
          Man frage doch einfach einen Kollegen der ein größeres Verfahren am LG hat, ob man dort (möglicherweise für lau) mitverteidigen darf. Wenn einen der Kollege nicht für einen Vollpfosten hält geht das klar.
          Und schwupps sind die Tage voll…

          1. @Kalinka:
            Die Annahme, dass Qualität zu Initiativbeiordnungen seitens der Gerichte führen würde, ist leider falsch.
            Im Übrigen verstehe ich Maste (s.o.) so, dass gebeten wurde, ihn (oder jmd anderen) nicht nur in Einzelrichtersachen zu berücksichtigen, sondern auch in Schöffensachen. Wenn er bereits berücksichtigt wird halte ich das nicht für problematisch.
            Schließlich ist Ihr Ansatz falsch: Wüssten wir nicht alle, dass es an fast jedem Amts- bzw Landgericht einige Lieblinge der Richter gibt, hätten niemand bei einer einigermaßen ausgewogenen Verteilung etwas zu maulen. Das findet aber gerade nicht statt. Vielmehr werden einige wenige Kollegen mit Beiordnungen überhäuft (bis zu 60-70 pro Jahr) während die weite Mehrzahl gar nicht oder in homöopathischen Dosen initiativ beigeordnet wird. Ich verweise hierzu auf eine Erhebung von Prof. Jahn aus dem letzten oder vorletzten Jahr. Die Zahlen waren genauso beeindruckend wie niederschmetternd.

  6. Dass die Annahme generell falsch ist, glaube ich nicht. Es gibt übrigens auch Anwälte auf den Kammer-Pflichtverteidigerlisten, die entsetzt ablehnen, wenn ihnen eine Beiordnung angetragen wird. Tenor: Solches “Publikum” in unseren Kanzleiräumen können wir unseren anderen Mandanten nicht zumuten.

    Das beste dürfte sein, einzelne Richter bei Gelegenheit unverbindlich nach der Beiordnungspraxis zu fragen. Meiner Erfahrung nach resultieren aber die meisten Beiordnungen auf Vorschlägen der Beschuldigten.

  7. Danke für die Hilfe und das Teilen der Liste an Rechtsanwälten bzw Pflichtverteidigern. Diese Diskussion ist tatsächlich schon seit langer Zeit aktuell. Schade, dass es keine einfache Lösung dafür gibt.

  8. Zum Glück war ich noch nie in der Situation, dass ich vor einem Strafgericht stand. Das will ich, wenn es geht, auch in meinem Leben verhindern, denn angehm ist es alle mal nicht. Sicher sind die Pflichtverteidiger gut in dem was sie tuen aber dennoch würde ich das gerne vermeiden.

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