Überall nur Terror

Gestern Abend lief in der ARD die Verfilmung von “Terror” von Ferdinand von Schirach. Der Sachverhalt ist kurz erzählt: Ein Major entscheidet sich, ein entführtes Flugzeug mit 164 Passagieren, welches in die voll besetzte Allianz Arena gestürzt werden soll, abzuschießen. Er wird wegen Mordes gem. § 211 StGB (Mordmerkmal “mit gemeingefährlichen Mitteln) angeklagt und..dann kommt die große Stunde des Menschen am Fernsehgerät. Darf man 164 Menschen töten, um 70.000 Menschen zu retten? (Der Kommentator Burschel hat natürlich Recht: Im Gerichtssaal ist die Frage: Muss der Major Lars Koch dafür bestraft werden.)

Per Telefon oder online konnten die Zuschauer darüber abstimmen, ob der – geständige -Angeklagte verurteilt oder freigesprochen wird. 86,9 %der Zuschauer waren gestern der Ansicht, der Angeklagte müsse freigesprochen werden. Das alternative Ende für den Fall einer Verurteilung kann man sich übrigens hier ansehen.

Vielleicht mag das daran liegen, dass der Angeklagte – gespielt von Florian David Fitz – so nett ausgesehen hat oder daran, dass das Bauchgefühl findet, dass der Angeklagte alles richtig gemacht hat.

Viel wurde darüber schon geschrieben, unter anderem von Heinrich Schmitz und – natürlich – von Thomas Fischer.

Den Beiträgen zu “Terror” kann ich kaum etwas hinzufügen.

Der Kollege Ferdinand von Schirach meint übrigens, eine Verurteilung wegen Mordes mit einer schnellen Begnadigung sei richtig.

P.S. Ich war sehr begeistert von Burghart Klaußner, einem meiner Lieblingsschauspieler. Lars Eidinger als Verteidiger fand ich indes etwas farblos.

 

 

5 Gedanken zu „Überall nur Terror

  1. “Darf man 164 Menschen töten, um 70.000 Menschen zu retten?”

    Genau das ist nicht die Frage.

    Er darf es nicht! (siehe dazu das BVerfG zum Luftsicherheitsgesetz)

    Die Frage wäre gewesen:

    Muss er dafür bestraft werden?

  2. Um es auf die Spitze zu treiben: Die Frage lautet dann nicht, muss er bestraft werden, sondern: muss er verurteilt werden? Bezüglich der Strafe kann er begnadigt werden.

  3. Er müßte bestraft werden.
    Wie Vorredner Burschel die Frage selbst beantwortet, ist es bereits hinreichend geklärt worden als das BVerG die Frage beurteilte. Menschen, auch in einer Notsituation, umzubringen ist nicht in Ordnung und wird demzufolge auch von der Staatsanwaltschaft verfolgt und angemessen bestraft werden.

    Denn nichtig ist [nach 1 BvR 357/05 – AI (2 ccc) ] : LuftSiG § 14 (3) Die unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt ist nur zulässig, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Luftfahrzeug gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll, und sie das einzige Mittel zur Abwehr dieser gegenwärtigen Gefahr ist. ]:
    Urteil – 1 BvR 357/05 – C :
    http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/02/rs20060215_1bvr035705.html
    […] § 14 Abs. 3 LuftSiG ist mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 87 a Abs. 2 und Art. 35 Abs. 2 und 3 sowie in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig.

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