Total effektive Strafverteidigung

Manche Kollegen betreiben ein besonders effektive Art der Strafverteidigung

Vor einigen Tagen habe ich ein neues Mandat angenommen. Der junge Mann hat durchaus schon Erfahrung mit Strafverteidigern, sei es nun welchen aus Hamburg oder sonst wo. Ihm wird dieses Mal gewerbsmäßiger Diebstahl (§ 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB) vorgeworfen.

Ich erkläre dem Mandanten das übliche Vorgehen. Absage des Vernehmungstermins, Antrag auf Akteneinsicht, Kopie der Akte für ihn, Besprechung und dann gegebenenfalls Fertigung einer Stellungnahme.

MistDer junge Mann guckt wie ein Auto. Ob er denn wirklich eine Kopie der Akte haben dürfe. Sein letzter Strafverteidiger, das sei ein Pflichtverteidiger gewesen, habe ihm gesagt, er dürfe die Akte als Beschuldigter nicht lesen. Den Inhalt habe er nicht gekannt, obwohl ihn die Zeugenaussagen schon interessiert hätten. Eine Besprechung mit seinem Rechtsanwalt habe es auch nicht gegeben.

Man habe sich zehn Minuten vor dem Termin getroffen. Sein Verteidiger habe ihm zu einem Geständnis geraten, der Akteninhalt gebe nichts anderes her. Er – der Mandant – habe das Gefühl gehabt, er habe keine besonders tolle Art der Strafverteidigung erlebt.

Effektive Arbeitsweise des Kollegen, absolut. Die dummdreiste Ansage, dass der Mandant die Akte nicht sehen dürfe, regt mich auf. Als Strafverteidiger habe ich nicht nur das Recht, meinen Mandanten über den Inhalt der Akte zu informieren, sondern bin dazu verpflichtet. Wenn ich Anlass habe zu vermuten, dass mein Mandant auf ihm bisher unbekannte Zeugen einwirkt oder sonst irgendwelchen Mist mit der Aktenkopie macht, kann es anders aussehen.

Vielleicht hat der frühere Rechtsanwalt meines Mandanten auch nicht besser gewusst. In dem Fall wäre eine Fortbildung im Bereich der Strafverteidigung mal eine Idee. Oder man lässt es einfach sein und wildert nicht in fremden Rechtsgebieten. Ich nehme auch keine Mandate im Baurecht oder Atomrecht an.

 

3 Gedanken zu „Total effektive Strafverteidigung

  1. “Wenn ich Anlass habe zu vermuten, dass mein Mandant auf ihm bisher unbekannte Zeugen einwirkt oder sonst irgendwelchen Mist mit der Aktenkopie macht, kann es anders aussehen.”

    Und genau das ist der Satz, den ich bei vielen Ihrer Kollegen leider zu oft vermisse. Denn genauso sieht es aus: In der Regel bestehen überhaupt keine Bedenken, dem Mandanten die Akte vollständig zu überlassen. Es kann aber Ausnahmen geben, und die sollte der Verteidiger prüfen. Im Hinblick auf § 184b Abs. 2 StGB auch im eigenen Interesse…

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