Das “Nein” und das Sexualstrafrecht

Kürzlich, nämlich am 01. August 2014, ist die Istanbul-Konvention getreten. Deren Artikel 36 soll Frauen vor sexueller Gewalt schützen und nicht einverständliches sexuell motiviertes Eindringen in den Körper einer anderen Person soll von den Mitgliedsstaaten unter Strafe gestellt werden.

Von zahlreichen Institutionen wird behauptet, dass es in Deutschland eine gravierende Schutzlücke gebe, die endlich geschlossen werden müsse. Man könnte glatt denken, dass Unmengen von Vergewaltigungen nicht zu einer Verurteilungen führten, nur weil die Frau sich nicht – oder nicht genug – gewehrt habe. “Ein Nein muss reichen!” ist der einprägsame Leitsatz vieler Kampagnen. Wer kann ernsthaft dagegen sein?

In der Printausgabe der “Zeit” vom 09. Oktober 2014 erklärt Thomas Fischer, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof, worum es die oft behauptete Schutzlücke nicht gibt. Ein absolut lesenswerter Artikel! Nüchtern, sachlich, klasse.

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Bald wären wir – sollte der § 177 StGB verschärft werden – dem “Yes-means-yes” Gesetz in Kalifornien nahe. Studenten sollen, so das Gesetz, vor dem Sex die Zustimmung des Partners einholen. Dies gehe mit einem “Ja” aber auch durch Nicken oder Näherrücken.

Wollen wir das?

 

2 Gedanken zu „Das “Nein” und das Sexualstrafrecht

  1. Ja, wollen wir das.

    “Studenten sollen, so das Gesetz, vor dem Sex die Zustimmung des Partners einholen. Dies gehe mit einem “Ja” aber auch durch Nicken oder Näherrücken.”

    Denn diese Verhaltensweisen dokumentieren nichts anderes als einvernehmlichen Sex.
    Warum dies nur für Studenten gelten soll, erschließt sich mir nicht.

    Ebensowenig erschließt sich mir das “Mehr” an Rechtssicherheit durch eine solche Vorschrift, welches nur dann gegeben wäre, wenn der Austausch von Zärtlichkeiten und Körperflüssigkeiten vom Anfang bis zum Ende entweder durch geeignete technische Mittel dokumentiert oder aber im Beisein von zwei unbescholtenen, tauglichen Zeugen stattfinden würde.

  2. “Man könnte glatt denken, dass Unmengen von Vergewaltigungen nicht zu einer Verurteilungen führten, nur weil die Frau sich nicht – oder nicht genug – gewehrt habe.”

    Und weil es nur 1-2 Fälle sind, soll man das nicht beheben? Seltsame Logik.

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