Der Bundesgerichtshof hat heute das Urteil gegen die Lehrerin Heidi K. wegen Freiheitsberaubung bestätigt. Die Frau hatte ihren Lehrerkollegen Horst A. zu Unrecht der Vergewaltigung bezichtigt, er wurde verurteilt und saß fünf Jahre im Gefängnis. Horst A. hatte seine Schuld stets bestritten, eine vorzeitige Entlassung kam daher nicht in Betracht. Der Fall gilt es einer der größten Justizirrtümer der letzten Jahre, Heidi K. hatte die Vergewaltigung erfunden.
“Der Fall wurde erst wieder aufgerollt, nachdem Arnold seine gesamte Haftstrafe abgesessen hatte. Das Landgericht Kassel sprach ihn im Wiederaufnahmeverfahren im Jahr 2011 frei. Die Vorwürfe der Frau seien “von vorn bis hinten” erfunden, urteilten die Richter. Im Februar 2012 bestätigte der Bundesgerichtshof den Freispruch, der damit rechtskräftig wurde.”
(Quelle: www.spiegel.de)
Heidi K. war vom Landgericht Darmstadt zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden und hatte gegen das Urteil Revision eingelegt. In dem gegen sie geführten Verfahren hielt sie an ihrer Version fest. Die Revision von Heidi K. wurde vom Bundesgerichtshof nun als unbegründet verworfen (2 StR 2/14, Beschluss vom 22.10.14). Die Entscheidung des Landgerichts Darmstadt ist somit nun rechtskräftig und Heidi K. wird irgendwann zum Haftantritt geladen werden.
“Es war nicht das erste Mal, dass der BGH im Fall des Lehrers zu entscheiden hatte: Im Jahr 2002 hatten die Bundesrichter die Verurteilung des Mannes als rechtmäßig erachtet, weil ein Rechtsfehler nach BGH-Auffassung nicht erkennbar gewesen war.”
(Quelle: www.faz.de)
Der unschuldige Horst A. starb am 29. Juni 2012, er hat die Verurteilung seiner ehemaligen Kollegin nicht mehr erlebt.
Nach seiner Freilassung fand Horst K. nicht mehr in sein früheres Leben zurück. Schließlich fiel er im Alter von 53 Jahren tot vom Fahrrad.
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Subjektiv scheint das Thema “vorgetäuschte Vergewaltigung” in den Medien gerade häufig vorzukommen. Zu dem Fall im Hamburger Stadtpark bin ich heute von Radio Hamburg interviewt worden, den Link reiche ich bei Bedarf gerne nach.
Im zweiten Absatz steht der Name des Häftlings ausgeschrieben