Gestern fahre ich so ganz gemütlich mit dem Aston Martin Ford Focus meines Vaters durch die hessische Einöde. Brav und angemessen, ich will ja das väterliche Luxusauto nicht beschädigen. Was passiert? Die Polizei winkt mich raus!!! Mich! Sollte mir etwa eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen werden??
POM Hesse: “Se wisse, warum mer se anhalde?”
Ich: “Moin! Nein.”
POM Hesse: “Ei, se sin da drübbe über ä durch durchgezogene Linie gefahren! Gebbe se des zu?”
Ich: “Ah. Ich soll eine Ordnungswidrigkeit begangen haben. Wollen Sie mich nicht belehren?”
POM Hesse: “Hä?”
(An dieser Stelle hätte ich sehr gerne:”Das heißt ‘Wie bitte?'” gesagt, habe es aber aus Erfahrung gelassen.)
Ich “BE-LEHREN! Und damit mein ich net, dass se mir sage, des ma net über durchgezogene Linie fahre derf, sondern mich als Betroffene belehren. Schweigerecht und so!”
POM Hesse: “Sin se Lehrerin?”
Ich: “Mitnichten!”
POM Hesse: “Hä?”
Ich: “Seufz!”
POM Hesse: “Zeige se mal de Führerschein und die Fahrzeugbabiere!”
Ich” Führerschein habe ich nicht dabei.”
POM Hesse: “Den müsse se immer dabei habe!”
Ich: “Nein. Muss ich nicht.” ( siehe den Tipp der Kollegen Nierenz und Batz)
Belehrt haben Sie mich übrigens immer noch nicht!”
To make a long story short, ich durfte irgendwann weiterfahren. Aber, he, das ist ja noch schlimmer als in Hamburg. Uff den Schreck habe ich bei der Familie erstmal nen Ebbler getrunken!
Ja???? ;-)
kenne ich!
Polizist: Guten Tag, Fahrzeugschein und Führerschein. Sie wissen warum ich sie angehalten habe?
Ich: äh. Wollen sie mich nicht erst einmal belehren?
Polizist: O. K., Sie sind über eine rote Ampel gefahren!
Ich: Nä, ich meine Beschuldigtenrechte und so.
Polizist: Ach sie sind Anwalt oder??
Trotzdem:
§ 4 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV): Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen
(2) 1… 2Der Führerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
§ 75 FeV: Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig …
4. einer Vorschrift des § 4 Absatz 2 Satz 2 oder 3… über die Mitführung, Aushändigung von Führerscheinen, … zuwiderhandelt.
Lieber Gast,
natürlich gibt es die Vorschrift, den Führerschein mitzuführen. Wenn Sie sich aber die Mühe machen und den von der Kollegin zitierten Link lesen, werden Sie den Hintergrund verstehen. Manchmal ist es sinnvoller, 10 EUR Verwarngeld zu zahlen als monatelang für nichts auf seinen Lappen zu warten.
Genau! :-)
Blöd ist nur Folgendes:
Gem. § 111a StPO entzieht die Behörde die Fahrerlaubnis. Das Einziehen der Pappe erfolgt daneben nur aus Gefahrschutzgesichtspunkten – jemand ohne Fahrerlaubnis soll nicht über ein dies fälschlich belegendes Dokument verfügen.
Und was genau soll es nun nützen, den Führerschein nicht mitzuführen? Die Entziehung nach § 111a StPO ist sicher nicht abhängig vom Mitführen des Führerscheins.
Gute Frage. Aus dem verlinkten Beitrag und den Kommentaren dazu habe ich entnommen:
Das vorübergehende Einziehen eines Führerscheins durch die Polizei zur Gefahrenabwehr ist offenbar einfacher als der Entzug der Fahrerlaubnis durch die eigentlich zuständige Behörde, habe nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG aber dieselben Folgen.
Was mich dabei jetzt wundert:
§ 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG gilt dem Wortlaut nach nur für nach § 94 StPO eingezogene Führerscheine. § 94 StPO gilt nur für Führerscheine, die als Beweismittel in Betracht kommen oder der Einziehung unterliegen. Mir als juristischem Laien scheint es, dass damit nicht das formlose Einziehen des Führerscheins durch die Polizei zur Gefahrenabwehr gemeint ist. Vielmehr scheint das nur bei Fälschungsverdacht oder bei rechtskräftigem Fahrverbot anwendbar zu sein.
Ist eine formlose Einziehung des Führerscheins durch die Polizei zur Gefahrenabwehr etwa nur ein Bluff, mit dem beispielsweise einem Betrunkenen verdeutlicht wird, dass er in seinem Zustand nicht fahren darf, aber ohne sonstige Folgen? Kann er sich etwa am nächsten Tag wieder ans Steuer setzen, ohne mehr als eine Ordnungswidrigkeit im Wert von 10 Euro zu begehen?
Hier muss man differenzieren.
Die Sicherstellung zur Gefahrenabwehr folgt den Landespolizeigesetzen, hat mit § 94 StPO also erst einmal nichts zu tun. Hierfür ist nunmehr jedoch kaum mehr Raum, da der Gefahrschutz (regelwidrig) in die StPO implementiert worden ist.
Die Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO bedarf der richterlichen Anordnung. Den Anstoß findet diese durch Beschlagnahme des Führerscheines nach § 111a StPO i.V.m. § 94 III StPO. Dies ist immer dann möglich, wenn der Führerschein der Einziehung nach § 69 StGB unterliegt. Der Richter trifft dann in der Folge eine Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis – die bloße Beschlagnahme kann die StA anordnen, hat aber im Nachhinein die richterliche Entscheidung herbeizuführen.
Interessant ist nun Folgendes, weswegen der Beitrag zum Mitführen Nonsens ist:
Wird der Führerschein nicht mitgeführt, ist die Beschlagnahme auch in der Wohnung des Beschuldigten möglich.
Soweit die Beschlagnahme durchgeführt ist, ist das Führen von Kraftfahrzeugen gem. § 21 II Ziff. 2 StVG untersagt.
“Wird der Führerschein nicht mitgeführt, ist die Beschlagnahme auch in der Wohnung des Beschuldigten möglich.”
Wie weit geht das? Bis zur HD wegen “Gefahr im Verzug”, oder ist ein von mir “verschusselter” Führerschein sicher?
Wie ist es mit “verloren” (eine Vermutung, die sich später als falsch herausstellen mag ;) )
Können Sie diese Beiden kommentare bitte löschen, liebe Frau Braun?
Sonntagsarbeits-Zuschlag wird Ihnen verlogenerweise zugesichert ;)
Den doppelten? Klar doch!
Ich nehme nen Kaffee. Bitte an Gleis 3, Kassel-Wilhelmshöhe.