Nice try

Die IKK schreibt meinen Mandanten an. Man möchte die Kohle wieder, die für Behandlungskosten des vermeintlichen Opfers einer Körperverletzung angefallen sind. Eine durchaus stattliche Summe ist angefallen. Mein Mandant bestreitet, an den Tathandlungen beteiligt zu sein.

Die IKK schreibt:

“Aufgrund der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 20.09,2014 steht fest, dass Sie eine körperliche Misshandlung begangen haben.”

SchmerzensgeldGanz putzige Idee irgendwie. Ich werde den Damen und Herren mal erklären, dass aufgrund einer Anklageschrift noch überhaupt gar nichts feststeht.

Weder, ob jemand eine Körperverletzung begangen hat und auch nicht, wer zur Zahlung von Schmerzensgeld/Schadensersatz/Behandlungskosten verpflichtet ist.

Wird sicher ein netter Schriftwechsel.

15 Gedanken zu „Nice try

  1. Einen Versuch ist es doch immer wert, oder?
    Und das coole: Der Kunde bleibt (mW) idR auf seinen diesbezüglichen Abwehrkosten sitzen.

    Kann die interessierte/sozial_engagierte Anwältin bei solchen Auswüchsen nicht Strafanzeige (betrügerische Erpressung??) stellen? Es nützte der Gesellschaft…

  2. @surfer:
    Wenn ich eine Zahlungsforderung für unberechtigt halte, dann zahle ich nicht Punkt.
    Erst wenn der gerichtliche Mahnbescheid kommt muß ich aktiv werden und das Kreuzchen “…bestritten” setzen. Sollen die doch klagen und sich lächerlich machen…
    Dazu braucht es keinen Anwalt. Mal überlegen, wie die Kostenerstattung doch klappen könnte…. ähnlich Abmahnung GoA oder so???

      1. Was allerdings untunlich wäre, wenn – selbstverständlich rein zufällig – die Anklageschrift den Sachverhalt zutreffend wiedergeben würde …

    1. Na, da ist aber Einer fernab des RealLife!
      Moderne Firmen haben vor dem Mahnbescheid viel vorgeschaltet, gerne durch Erfüllungsgehilfen wie oder direkt Forderungsverkauf an Kriminelle Inkassounternehmen.
      Mit nur einem Hauch “Glück” habe ich z.B. einen Schufa-Eintrag (o.ä.) schneller als ich gucken kann! Inkl. völlig unkontrollierbarer (da hilft auch kein Auskunftsanspruch nach BDSG) Weitergabe an Dritte, Vierte und Fünfte.

      Am Ende muss ich präventiv tätig sein, um (auch und gerade bei unberechtigten Forderungen) Unbill von mir abzuwenden. Ob und wieweit diese Kosten einklagbar (und insbesondere später beitreibbar) sind, steht in den Sternen!

      1. So schnell geht es mit dem Schufa-Eintrag auch nicht… und wenn, dann ist die negative Festestellungsklage nicht mehr “over the top” ;-)

  3. Besonders spannend empfinde ich es ja, dass sich die Kasse das Geld auf diesem Weg holen will. Ich dachte eigentlich für die Deckung von Behandlungskosten ist der, nicht gerade niedrige Anteil vom Bruttoverdienst zzgl. Arbeitgeberanteil zuständig.
    Zudem empfinde ich das Schreiben als Nötigung.

    1. Falls Du es nicht nur überlesen hast (es steht noch nichts fest: “Weder, ob jemand eine Körperverletzung begangen hat und auch nicht, wer zur Zahlung von Schmerzensgeld/Schadensersatz/Behandlungskosten verpflichtet ist.”):
      Nö. Da muss ich die KK wirlich in Schutz nehmen, wenn sie mal sorgfältig mit
      den Beiträgen umgehen. Wenn A einen Schaden verursacht (hier: Schädigung der Versichertengemeinschaft um die Behandlungskosten des B etc.) ist es bei Gott nicht der Job der Versichertengemeinschaft dafür aufzukommen. Sondern der von A. Die KK muss halt nur warten, bis es etwas Rechtskräftiges gibt.

      Sollte A nicht verurteilt werden (und sich kein C finden lassen) dann sind es in der Kosten der Versichertengemeinschaft.

  4. Krankenkassen sind als Gläubiger etwas nerviger als normale Gläubiger, weil diese etwas mehr Möglichkeiten haben. Es gibt da zum Beispiel die Aufrechnung/Verrechnung nach §§ 51 f. SGB I, so dass Bescheide auch nach langer Zeit umgesetzt werden können. Da kann die Krankenkasse dann an Versicherungsleistungen rumknabbern, zB Rente oder Krankengeld. Insofern hilft es nicht unbedingt auf den Mahnbescheid zu warten, denn der muss gar nicht kommen. Wichtig ist es, auf Bescheide zu reagieren, und da gibts zum Glück Kostenerstattung ;)

    Übrigens schreiben Krankenkassen regelmäßig auch bei 153/153a-Einstellungen, dass ein Anspruch besteht, weil diese Einstellungen reinformal betrachtet eine “Schuld” voraussetzen. Nicht gerade wirklichkeitsnah diese Betrachtung ;)

    1. Und es stimmt auch nicht: Die Einstellung (jedenfalls) nach § 153 a StPO läßt nach St. Rspr. des BVerfG die Unschuldsvermutung nicht entfallen, so dass das Zivil- oder Sozialgericht nicht umhin kommt, die Tatbestandsvoraussetzungen einer Haftung selbst zu prüfen.

      1. Die Einstellung nach § 153 StPO tut das noch viel weniger, denn diese kann im Gegensatz zu der nach § 153a StPO ohne Zustimmung (und Erbringung einer Leistung) des Beschuldigten erfolgen, so dass der Erst-Recht-Schluss greift: wenn die Unschuldsvermutung auch dann gilt, wenn der Beschuldigte der Einstellung zustimmt und einen (ggf. erheblichen) Geldbeitrag zahlt oder andere Leistungen erbringt, worin man ja immerhin so eine Art Schuldeingeständnis sehen könnte, dann gilt sie erst recht, wenn er gar nicht gefragt wird.

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